Das Testament in Bulgarien
Gemäß Art. 13 des Erbgesetzes darf jede Person ab ihrem 18. Lebensjahr über sein Vermögen nach seinem Tod verfügen, es sei denn sie kein Entmündigter ist und selbstständig vernünftig handeln kann. Das Testament drückt den letzten Willen des Erblassers aus. Es stellt ein einseitiges, förmliches, streng persönliches, aufhebbares Rechtsgeschäft. Diese letztwillige Verfügung über das Vermögen kann durch ein Testament vorgehen. Durch die testamentarische Handlung ist der Erblasser berechtigt über sein ganzes Vermögen oder nur über ein bestimmtes Teil davon verfügen. Der Erblasser darf über sein ganzes Vermögen anordnen, soweit er das Pflichtteil der Erbschaft nicht berührt.
Die Vorschrift von Art. 16, Abs. 2 regelt, dass der Willenserklärer auch nur über ein bestimmtes Vermögensrecht verfügen darf, wobei ein Vermächtnis entsteht. Hauptsächlich stellt ein Vermächtnis dem Erben nur Rechte und keine Pflichten zu. Das Testament wird vom Erblasser eigenmächtig erteilt. Ein Testament kann unter Last oder unter Bedingung erstellt werden. Eine zweite Form des schriftlichen Testaments ist das Testament in notarieller Form.
Das Testament wird nach dem Wunsch des Erblassers von einem Notar oder von einem Dritten bewahrt.
Nach dem bulgarischen Erbrecht gibt es zwei Testamentsarten – notarielles Testament und handgeschriebenes Testament.
Das notarielle Testament wird gemäß Art. 24, Abs. 2 des Erbgesetzes vom Notar und in Anwesenheit von zwei Zeugen errichtet. Der Notar schreibt den letzten Willen des Erblassers genau auf und lässt das Testament von ihm, vom Erblasser selbst und von den Zeugen unterzeichnet werden. Auf dem Dokument werden das Datum und der Ort der Errichtung aufgewiesen. Meistens wird die notarielle Form als Sicherheitsgarantie angesehen.
Gemäß Art. 25 des Erbgesetzes wird das schriftliche eigenhändige Testament vollkommen handschriftlich und persönlich vom Erblasser geschrieben. In diesem Fall kann das Testament einem Notar oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden. Die Norm vom Art 25 weist darauf hin, dass es bei der Erstellung des schriftlichen Testaments keine anderen Schreibmitteln zu verwenden sind, sondern das Testament nur per Hand geschrieben werden soll. Desweiteren soll das Testament unterzeichnet werden, wobei nach dem Text die handschriftlich geschriebenen Namen des Erblassers und nicht die bloße Unterschrift stehen muss.
Legatentziehung
Die Aufhebung der testamentarischen Verfügung ist in den im Art. 38 des Erbgesetzes ausdrücklich aufgezählten Fällen möglich. Das geht durch die Errichtung eines neuen Testaments oder durch eine Notarsurkunde, in der der Erblasser seinen Willen für volle oder teilhafte Legatentziehung ausgedrückt hat.
Nicht nur der Erblasser ist aber berechtigt über sein Vermögen zu entscheiden, auch der Erbe hat Recht auf Annahme oder Ablehnung des Testamentsvermögens, um sein eigenes Vermögen vor „schlechtem“ Testament zu schützen (beim überschuldeten Nachlass).
Es kann passieren aber, dass ein Testament aus bestimmten Gründen unwirksam ist. Die Unwirksamkeitsvoraussetzungen sind im Art. 42 enthalten und betreffen folgenden Fällen:
- wenn sich der Erblasser testamentarisch zugunsten eines Erbunfähigen verfügt hat.
- wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Testamentserstellung nicht berücksichtigt wurden
- wenn der im Testament ausgedrückte Motiv rechtswidrig ist.