Der Pflichtteil in Bulgarien

Artikel 28 des Erbgesetzes sieht voraus, dass es im Vermögen jedes Erblassers einen Pflichtteil gibt, über das er testamentarisch nicht verfügen kann. Dieses Teil ist gesetzlich vorgeschrieben und lässt sich vom Erblasser nicht ändern.

Pflichtteilberechtigt sind die Abkömmlinge und Eltern des Erblassers, sowie sein Ehegatte.

Das Pflichtteil entsprcht der Hälfte von dem gesetzlichen Erbteil. Der Erblasser kann nur über den Rest seines Vermögens verfügen. Das Pflichtteil darf von ihm weder vererbt noch geschenkt werden. Wenn aber eine solche Verfügung trotzdem erfolgt, hat der benachteiligte Erbe gemäß Art. 30 bestimmte Schutzrechte also ein Ermäßigungsrecht. Er ist berechtigt vom Gericht eine verhältnismäßige Verminderung der Erbschaftsteile der testamentarisch ernannten Erben. Das gilt auch für die Schenkungen des Erblassers, die den zur Pflichtteil Berechtigten benachteiligen.