Das bulgarische Gesetz über die Erbschaften
GESETZ ÜBER DIE ERBSCHAFTEN
(BULGARIEN)
In Kraft ab 30.04.1949
Ern. AB 22 vom 29 Januar 1949, Korr. AB 41 vom 21 Februar 1949, Geänd. AB 275 vom 22 November 1950, Geänd. AB 41 vom 28 Mai 1985, Geänd. AB 60 vom 24 Juli 1992, Geänd. AB 21 vom 12 März 1996, Geänd. AB 104 vom 6 Dezember 1996, Erg. AB 117 vom 10 Dezember 1997, Erg. AB 96 vom 5 November 1999, Geänd. AB 34 vom 25 April 2000, Geänd. AB 59 vom 20 Juli 2007, Geänd. AB 47 vom 23 Juni 2009
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1. Der Nachlass wird zum Zeitpunkt des Todes im letzten Wohnsitz des Verstorbenen eröffnet.
Art. 2. (1) Von einer Erbschaft ist nach Gesetz und Testament ausgeschlossen:
- eine Person, die bei Nachlasseröffnung noch nicht gezeugt war und
- eine Person, von Geburt aus unfähig ist zu leben.
(2) Bis zum Nachweis des Gegenteils ist der lebend Geborene lebensfähig.
Art. 3. Erbunwürdig ist und kann keine Erbschaft antreten:
a) wer den Erblasser, seinen Ehegatten oder sein Kind vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat, sowie ein Mittäter in diesen Strafvergehen, es sei denn, die Tat ist unter Umständen ausgeübt, die eine Strafbarkeit ausschließen oder diese ist amnestiert worden;
b) wer den Erblasser einer Straftat belastet, die mit Freiheitsentzug oder einer höheren Strafe nachzuverfolgen wäre, es sei denn, die Beschuldigung erfolgt innerhalb einer Strafanzeige seitens des Geschädigten oder diese wurde nicht eingereicht;
c) wer den Erblasser durch Gewalt oder Betrug arglistig getäuscht oder verhindert hat sein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben oder wer sein Testament vernichtet, versteckt oder abgeändert oder vorsätzlich ein falsches Testament verwendet hat.
Art. 4 (1) Die Erbunwürdigkeit tritt nicht ein, wenn der Erblasser den Erbunwürdigen ausdrücklich mit notariell beglaubigter Urkunde oder Testament für erbwürdig erklärt hat.
(2) Der Erbunwürdige, zu dessen Gunsten der Erblasser, trotz Erkennung des Grunds der Erbunwürdigkeit, sein Testament, ohne diesen ausdrücklich für erbwürdig erklärt zu haben, errichtet hat, kann nur im Rahmen des Testaments erben.
Abschnitt 2
Gesetzliches Erbrecht
Art. 5. (1) Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen.
(2) Die vom Erblasser adoptierten Kinder gelten ebenfalls als Abkömmlinge.
(3) (Geänd. - Amtsblatt 41 v. 1985, Geänd. Amtsblatt 47 v. 2009, in Kraft vom 01.10.2009) Bei Adoption gem. Art. 102 vom Familiengesetzbuch, beerben die Adoptierten und deren Abkömmlinge die Verwandten der Adoptiveltern nicht.
Art. 6. Hat der Verstorbene keine Kinder oder Abkömmlinge, erben die Eltern oder das überlebende Elternteil zu gleichen Teilen.
Art. 7. Hat der Verstorbene nur Aszendenten zweiter oder aufsteigender Ordnung, erben zu gleichen Teilen welche mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt sind.
Art. 8. (1) Hat der Verstorbene nur Geschwister, erben sie zu gleichen Teilen.
(2) Hat der Verstorbene nur Geschwister zusammen mit Aszendenten zweiter oder aufsteigender Ordnung, erben die Ersten zwei Drittel vom Nachlass und die Aszendenten – ein Drittel.
(3) In den Fällen der Vorpunkte bekommen die Halbgeschwister die Hälfte von dem, was die Vollgeschwister erhalten.
(4) (Neu – Amtsblatt 60 von 1992) Hat der Verstorbene keine Aszendenten aus zweiter oder aufsteigender Ordnung, Geschwister oder deren Deszendenten, erben die Verwandten in der Seitenlinie, einschließlich bis sechster Ordnung. Unter ihnen gehen Näheren und die Deszendenten der Näheren den Entfernteren vor.
Art. 9. (1) Der Ehegatte erbt mit jedem Kind den gleichen Teil.
(2) (Geänd. – Amtsblatt 60 von 1992) Erbt der Ehegatte zusammen mit Aszendenten oder Geschwistern oder mit deren Deszendenten, ist er zur Hälfte des Nachlasses, wenn es bis zu zehn Jahren nach Eheschließung eröffnet wird, berufen und in sonstigen Fällen enthält er 2/3 vom Nachlass. Trifft der Ehegatte mit Aszendenten oder Geschwister oder deren Deszendenten, erhält er ein Drittel des Nachlasses im ersten Fall und im Zweiten – die Hälfte.
(3) (Erg. - Amtsblatt 60 von 1992) Sind zur Zeit des Erbfalls keine andere Erben im Sinne des vorigen Absatzes vorhanden, erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass.
Art. 9a. (Neu – Amtsblatt 60 von 1992) Wird mit Nachlasseröffnung das Eigentumsrecht auf Grundstücke, verstaatlichte oder an LPGs angeschlossene Landwirtschaften und auf anderen damit gegründeten landwirtschaftliche Organisationen rückerstattet, sind die Erben des nachfolgenden Ehegatten nicht erbwürdig, wenn er vor der Rückerstattung des Eigentums verstorben ist und aus der Ehe mit dem Erblasser keine Kinder geboren oder adoptiert wurden.
Art. 10. (1) Die Deszendenten des Erblassers, die vor ihm verstorben oder unwürdig sind, werden im gesetzlichen Erben von ihren Deszendenten ohne Begrenzung der Ordnung abgelöst.
(2) Die vor dem Erblasser verstorbene oder unwürdige Geschwister werden nur von ihren Kinder oder Enkelkinder abgelöst.
(3) In diesen Fällen ist die Erbfolge nach Stämmen.
(4) Die Ablösung wird auch zugunsten einer Person zugelassen, die den Nachlass des vertretenden Aszendenten verweigert hat oder unwürdig ist diesen zu beerben.
Art. 10a. (Neu - Amtsblatt 117 von 1997) Wenn einige Personen verstorben sind und die Folgerichtigkeit ihres Todeszeitpunktes nicht bestimmt werden kann, geht der Ältere dem Jüngeren vor.
Art. 11. (Erg. - Amtsblatt 96 von 1999) Sind gemäß den vorigen Artikel keine gesetzliche Erben vorhanden oder alle Erben schlagen den Nachlass aus oder verlieren das Annahmerecht darauf, geht der Nachlass dem Staat über, ausschließlich der beweglichen Sachen, Wohnungen, Werkstätte und Garagen, sowie vorwiegend für Wohnungsbau vorgesehene Grundstücke und Immobilien, die Eigentum der Gemeinde bleiben, auf dessen Gebiet sie sich befinden.
Art. 12. (1) Die Erben, die mit dem Erblasser in einer häuslichen Gemeinschaft zusammengelebt und ihn gepflegt haben, erhalten in der Erbfolge die Haushaltsgegenstände und wenn sie einen landwirtschaftlichen Betrieb führen und nicht weiter entlohnt werden – auch das landwirtschaftliche Inventar des Erblassers.
(2) Miterben, die zu Lebzeiten des Erblassers zur Erhöhung seines Nachlasses beigetragen haben, können bei der Teilung, wenn sie auf keiner anderen Weise entlohnt wurden, diese Erhöhung zu deren Gunsten beantragen; die Erhöhung kann in Form von Immobilien oder Geld vergeben werden.
Abschnitt 3
Erben nach Testament
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13. Jede Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat, die wegen Imbezillität sich nicht in einer geschlossenen Anstalt befindet und imstande ist rational zu handeln, kann das eigene Vermögen durch letztwillige Verfügung verwalten.
Art. 14. (1) (Geänd. - Amtsblatt 60 von 1992) Der Erblasser kann mit dem Testament sein gesamtes Vermögen verwalten.
(2) (weggefallen, vor. Abs. 3 - Amtsblatt 60 von 1992) Die letztwilligen Verfügungen dürfen den Pflichtteil auf keinen Fall verletzen (Art. 29).
Art. 15. Zwei oder mehr Personen können kein gemeinschaftliches Testament zugunsten einander oder Dritte errichten.
Art. 16. (1) Die letztwilligen Verfügungen, die sich auf das gesamte oder auf ein Bruchteil des gesamten Vermögens des Erblassers beziehen, werden allgemeine Testamente genannt und ernennen die Person, zu deren Gunsten es errichtet ist, zum Erben.
(2) Die letztwilligen Verfügungen, die sich auf ein bestimmtes Vermögen beziehen, werden Vermächtnisse genannt und bestimmen einen Vermächtnisnachfolger.
Art. 17. (1) Die Verfügungen von Todes wegen können unter Umstand oder Belastung errichtet werden.
(2) Eine letztwillige Verfügung mit bestimmter Frist gilt als Bestellung eines Nießbrauchrechts auf dem gesamten Nachlass oder dem entsprechenden Anteil; der Beginn gilt als unbeschrieben.
Art. 18. Jeder Betroffene kann die Ausführung der mit dem Testament auferlegten Belastungen verlangen. Die Nichterfüllung dieser hat keine Vernichtung des Testaments zufolge.
Art. 19. (1) Das Vermächtnis einer einzelnen Sache ist ungültig, wenn bei Eintritt des Erbfalls der Erblasser nicht der Eigentümer dieser Sache war.
(2) Sind nur bestimmte Sachen der Gattung nach vermacht, obwohl bei Eintritt des Erbfalls diese im Vermögen des Erblassers nicht enthalten sind, ist das Testament wirksam.
Art. 20. Die letztwillige Verfügung erweckt keine Handlungen, wenn die Person zu dessen Gunsten es errichtet, wurde vor dem Erblasser verstirbt.
Art. 21. (1) Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zum Erwerb der Erbschaft oder des Vermächtnisses bestimmen im Falle, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer vor ihm verstirbt oder die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen oder unwürdig erklärt wird.
(2) Er kann jedoch den Erben nicht dazu verpflichten nach seinem Tod die von ihm empfangene Erbschaft in vollem Umfang oder teilweise an Dritte weiterzuvererben.
Art. 22. (1) Der Erbe von Gesetz oder Testament wegen hat das Recht das für ihn errichtete Testament zu bekommen, auch wenn er die Erbschaft ausschlägt.
(2) Die Bestimmungen der Art. 48-54 werden auch für Vermächtnisse angewandt.
2. Form des Testaments
Art. 23. Das Testament kann notariell oder eigenhändig errichtet werden.
Art. 24. (1) Das notariell beurkundete Testament wird vor zwei Zeugen vom Notar errichtet.
(2) (Erg. - Amtsblatt 104 von 1996, Geänd. - Amtsblatt 59 von 2007, in Kraft ab 01.03.2008) Der Erblasser erklärt seinen Willen mündlich vor dem Notar, der hierüber eine Niederschrift aufnimmt und das Testament dem Erblasser vor den Zeugen verliest. Der Notar vermerkt im Testament die Ausführung dieser Formalitäten, indem er Erstellungsort –und Datum verzeichnet. Danach wird das Testament vom Erblasser, von den Zeugen und vom Notar unterzeichnet. Bei der Erstellung der notariellen Beurkundung befolgt der Notar die Vorschriften des Art. 578, Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung.
(3) Ist der Erblasser nicht imstande eigenhändig zu unterschreiben, muss der Grund dafür angegeben werden und der Notar vermerkt seine Äußerung vor Verlesung des Testaments.
Art. 25. (1) Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser vollständig und eigenhändig geschrieben werden, das Datum der Errichtung und seine Unterschrift enthalten. Die Unterschrift muss unterhalb der letztwilligen Verfügungen abgelegt werden.
(2) Das Testament kann in einem versiegelten Behältnis dem Notar zur Aufbewahrung übergeben werden. In diesem Fall erstellt der Notar ein Protokoll auf dem Umschlag selbst. Das Protokoll wird von der Person, die das Testament vorgelegt hat, und vom Notar unterzeichnet und in einem speziellen Register eingetragen.
Art. 26. (1) Das eigenhändig geschriebene Testament, das dem Notar zur Aufbewahrung übergeben wurde, kann nur vom Erblasser selbst zurückgenommen werden.
(2) Bei Rückgabe des Testaments wird mit einen Vermerk im speziellen Register eingetragen, der vom Erblasser, zwei Zeugen und dem Notar unterzeichnet wird.
Art. 27. (1) Die Person, die das eigenhändig geschriebene Testament aufbewahrt, muss unmittelbar nach erlangter Kenntnis des Todes des Erblassers, die Bekanntmachung seitens des Notars verlangen.
(2) Jeder Betroffene kann dem für den Nachlass des verstorbenen Erblassers zuständigen regionalen Richter eine Frist zur Vorlegung des Testaments beantragen, damit dieses vom Notar verlesen wird.
(3) Der Notar verliest das Testament, erstellt ein Protokoll dafür, in welches er den Zustand des Testaments und seine Öffnung vermerkt. Das Protokoll wird von der Person, die das Testament vorgelegt hat, und vom Notar unterzeichnet. Zum Protokoll wird das Buch, auf welches das Protokoll geschrieben wurde, beigefügt und von denselben Personen unterzeichnet.
(4) Wenn das Testament zur Aufbewahrung vom Notar übergeben wurde (Art. 25, Abs. 2), werden die obigen Vorschriften von denjenigen Notar ausgeführt, in dem sich das Testament befindet.
3. Pflichtteil und frei verfügbare Quote
Art. 28. (1) Sind Deszendenten, Eltern oder Ehegatte vorhanden, so kann der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung oder Schenkung ihr Pflichtteilsrecht am Nachlass nicht verletzten.
(2) Der verbleibende Teil vom Nachlass, abzüglich des Pflichtteils, stellt die frei verfügbare Quote des Erblassers da.
Art. 29. (1) Ist kein Ehegatte verblieben, beträgt der Pflichtteil für Deszendenten (einschl. den Adoptierten): bei einem Kind oder seinen Deszendenten – 1/2, und bei zwei oder mehreren Kindern oder ihre Deszendenten – 2/3 vom Vermögen des Erblassers.
(2) Die frei verfügbare Quote der Eltern oder des überlebenden Ehegatten ist 1/3.
(3) Der Pflichtteil des Ehegatten ist 1/2, wenn er alleine erbt und 1/3, wenn überlebende Eltern des Erblassers verblieben sind. Wenn der Erblasser überlebend Deszendenten und Ehegatte hat, ist der Pflichtteil des Ehegatten dem Pflichtteil jedes Kindes gleich. In diesen Fällen beträgt der Pflichtteil eines Kindes 1/3 und bei zwei Kinder – 1/4, bei drei und mehr Kinder – 1/6 vom Nachlass.
4. Wiederherstellung des Pflichtteils
Art. 30. (1) Kann ein Erbe mit Pflichtteilrecht den vollem Umfang dieses Teils wegen Verfügungen oder Schenkungen nicht bekommen, kann er deren Herabsetzung bis zu einer Höhe verlangen, in welcher er sein Pflichtteil erlangt, nachdem die zu seinen Gunsten gemachten Verfügungen oder Schenkungen, ausgenommen der üblichen Schenkungen, angerechnet werden.
(2) Übt der Erbe mit dem verletzten Pflichtteil sein Recht auf Personen aus, die von Gesetz wegen keine Erben sind, muss er den Nachlass nach Listung angenommen haben.
Art. 31. Um die freiverfügbare Quote und den Pflichtteil des Erben zu bestimmen wird eine Erbmasse aus dem Erblasser bis zum Erbfall gehörenden Vermögen gebildet und darauf Forderungen und Zugewinn gem. Art. 12, Abs. 2 verrechnet. Darauf hin werden die Schenkungen, ausgenommen den dafür üblichen, für Immobilien nach Anwendung zum Zeitpunkt der Schenkung und nach Wert zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung dazugerechnet und bei beweglichem Vermögen - zum Zeitpunkt der Schenkung.
Art. 32. Die letztwilligen Verfügungen werden anteilmäßig gekürzt ohne Abgrenzung zwischen Erben und Vermächtnisnehmer, es sei denn, der Erblasser hat darüber anders verfügt.
Art. 33. Die Schenkungen werden nur nach Erschöpfung der vererbten Vermögen reduziert, beginnend mit der letzten Schenkung aufwärts.
Art. 34. Sind einer Person mehrere Immobilien geerbt oder geschenkt, erfolgt die Reduzierung nach Wahl der Person. Trifft die Person innerhalb der gerichtlich bestimmten Frist keine Wahl, werden die Vorschriften von Art. 32-33 angewandt.
Art. 35. (1) Ist vom Erblasser ein Nießbrauch oder Lebensrente bestellt, Ertrag, bzw. in der die verfügbare Quote übersteigender Höhe, haben die das Nackteigentum erhaltenden Erben mit Pflichtteilsrecht, das Wahlrecht die letztwillige Verfügung auszuführen oder das gesamte Eigentumsrecht auf diesen Anteil des Nachlassvermögens, der dem Pflichtteil gleich ist, zu übergeben.
(2) Dasselbe Wahlrecht haben die Erben auch wenn der Erblasser das Nackteigentum auf Vermögen errichtet hat, der Ertrag aus welchen, den Ertrag aus dem verfügbaren Anteil übersteigt.
(3) (Korr. – Amtsblatt 41 von 1949) Der Beschluss die letztwillige Verfügung zu vollstrecken kann nur mit Einwilligung aller Betroffenen Erben erfolgen, ausschließlich denjenigen, zu dessen Gunsten der Nachlass errichtet ist.
(4) Dasselbe gilt und wird bei Nießbrauch, Rente oder Nackteigentum angewandt, die durch Schenkungsurkunde errichtet wurden.
Art. 36. (1) Ist eine Immobilie Gegenstand des Vermächtnisses oder der Schenkung und die Abtrennung eines Anteils zum Zweck der Ergänzung des Pflichtteils umständlich, falls der gemäß Art. 31 verrechnete Wert der vermachten oder geschenkten Immobilie die verfügbaren Quote mit über 1/4 übersteigt, bleibt die Immobilie ganz im Nachlass und der Vermächtnisnehmer oder der Beschenkte kann die gesamte Immobilie behalten und den Erben nach Preisen zum Zeitpunkt der Reduzierung entgelten.
(2) Ist der Vermächtnisnehmer oder Beschenkte ein Erbe mit Pflichtteilsrecht kann er die gesamte Immobilie nur dann behalten, wenn dessen Wert den Gesamtwert von verfügbarer Quote und Pflichtteil nicht übersteigt.
(3) Vermächtnisnehmer oder Beschenkter sind zur Rückgabe der Früchte aus dem Vermögen verpflichtet, wenn sie die verfügbare Quote übersteigen, und zwar ab Eintritt des Erbfalls, wenn Forderung ab demselben Datum innerhalb eines Jahres beantragt wurde, sonst – ab Datum der Klageschrift.
Art. 37. (1) Die Enteignung der vererbten oder geschenkten Immobilien, sowie die Einrichtung von Sachenrechten darauf seitens der Vermächtnisnehmer oder Beschenkten, gegen welchen die Kürzung veranlasst ist, die vor Ablauf eines Jahres nach Nachlasseröffnung erfolgten oder nach Einreichung der Klageschrift über einer Kürzung, können nach Antrag des Pflichtteilberechtigten aufgehoben werden, wenn er sein Pflichtteil vom Vermögen des Erblassers oder von Schenkungen nicht vervollständigen kann und der Erwerber sein Pflichtteil mit Geld nicht ausgeglichen hat.
(2) Diese Bestimmungen gelten für landwirtschaftliche Geräte und Beförderungsmaschinen mit hohem Wert.
(3) Anträge können von der letzten Entfremdung abwärts beantragt werden.
5. Aufhebung des Testaments
Art. 38. Das Testament kann ausdrücklich durch ein neues oder mit notarieller Urkunde aufgehoben werden, wenn der Erblasser den vollständigen oder teilweisen Wiederruf seiner früheren Verfügungen ausdrücklich erklärt.
Art. 39. Das spätere Testament, das das frühere nicht ausdrücklich widerruft, setzt nur diese Verfügungen davon außer Kraft, die mit den neuen unkompatibel sind.
Art. 40. Das Testament, das durch ein neues widerrufen wurde, bleibt sogar in den Fällen aufgehoben, wenn die spätere letztwillige Verfügung keine Handlung daraus erweckt, da der eingesetzte Erbe oder Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser verstorben oder unwürdig ist, oder die Erbschaft oder das Vermächtnis abschlägt.
Art. 41. (Korr. - Amtsblatt 41 von 1949) (1) Die volle oder teilweise Enteignung eines vererbten Gegenstands hebt das Testament in Hinsicht auf das Entfremdete auf, auch wenn der Gegenstand vom Vermächtnisgeber neu erworben wird oder die Enteignung aus anderen Gründen, außer Mangel in der Zustimmung, aufgehoben wird.
(2) Dasselbe gilt bei Überarbeitung oder Veränderungen am vererbten Gegenstand seitens des Erblassers in solchem Masse, dass dieser seine ursprüngliche Form und Bestimmungszweck verliert.
6. Unwirksamkeit des Testaments
Art. 42. Die letztwillige Verfügung ist unwirksam:
- wenn es zugunsten einer Person errichtet wurde, die keine Rechte von Verfügung wegen hat;
- wenn bei Errichten des Testaments die Vorschriften von Art. 24, bzw. Art. 25, Abs. 1 nicht eingehalten wurden und
- wenn die letztwillige Verfügung und den darin genannten Beweggrund, aus welchen die Verfügung errichtet wurde, gesetz-, gesellschafts- und sittenwidrig ist; dasselbe gilt auch wenn die Bedingung oder Belastung unmöglich sind.
Art. 43. (1) Die Verfügung von Todes wegen muss vernichtet werden:
a) wenn sie von einer Person errichtet wurde, die zum Zeitpunkt der Erstellung nicht in der Lage war zu vererben, und
b) wenn es unter Fehler, Gewalt oder Betrug erstellt wurde.
(2) Ein Fehler im Beweggrund ist Grundlage zur Vernichtung der letztwilligen Verfügung, wenn der Beweggrund im Testament selbst erwähnt ist und die Verfügung nur auf diesen beruht.
Art. 44. (1) Der Antrag auf Vernichtung der letztwilligen Verfügung verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Datum, an welchem dem Kläger der Grund zur Vernichtung bekannt wurde und auf jeden Fall nach zehn Jahren nach Eröffnung des Nachlasses.
(2) Geht das Bekanntwerden der Eröffnung des Nachlasses voraus, läuft die dreijährige Frist ab Eröffnung.
(3) Der Einspruch auf Vernichtung ist unbefristet.
7. Testamentsvollstrecker
Art. 45. (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere handlungsfähige Personen als Testamentsvollstrecker ernennen.
(2) Auf Antrag eines der Beteiligten kann der für den Nachlass des verstorbenen Erblassers zuständige Bezirksrichter eine Frist zur Annahmeerklärung bestimmen, und bei Nichtannahme bis zum Fristende gilt das Amt als abgelehnt.
Art. 46. (1) Der Testamentvollstrecker erstellt eine Verzeichnis des Nachlassvermögens nachdem er die Erben und Vermächtnisnehmer der Verzeichniserstellung beizuwohnen, eingeladen hat.
(2) Er nimmt den Nachlass in Besitz und verwaltet ihn, insofern diese Handlungen zur Vollstreckung der letztwilligen Verfügung notwendig sind.
(3) Er kann das Nachlassvermögen nicht Enteignen, außer wenn dies erforderlich wird und nur mit Genehmigung des Bezirksrichters, der sein Urteil nach Anhörung der Erben fällt.
Art. 47. Der Bezirksrichter kann den Testamentvollstrecker vom Amt entlassen, wenn er fahrlässig, unfähig handelt oder Handlungen vornimmt, die mit dem notwendigen Vertrauen nicht vertretbar sind.
Abschnitt vier.
Annahme und ausschlagung des Testaments
Art. 48. Mit Annahme der Erbschaft gilt sie als erworben. Die Annahme führt zur Eröffnung des Nachlasses.
Art. 49. (1) Die Annahme erfolgt durch schriftlichen Antrag vor dem entsprechenden Bezirksrichter im Ort der Erbfalls; in diesem Fall wird die Annahme in dem dafür vorgesehenen Buch eingetragen.
(2) Die Annahme tritt in Kraft auch bei Handlungen des Erben, die zweifelslos seine Annahme der Erbschaft voraussetzten oder wenn er Nachlassvermögen verbirgt. Im letzten Fall verliert der Erbe seinen Teilanspruch vom verborgenen Nachlassvermögen.
Art. 50. (Aufh. - Amtsblatt 60 von 1992)
Art. 51. (1) Auf Antrag einer der Betroffenen lädt der Bezirksrichter den Erben vor und bestimmt eine Frist zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Falls gegen den Erben ein Verfahren eingeleitet ist, bestimmt das für das Verfahren zuständige Gericht die Frist.
(2) Antwortet der Erbe innerhalb der bestimmten Frist nicht, verliert er sein Anspruch auf Annahme der Erbschaft.
(3) Die Erklärung des Erben wird im Buch gem. Art. 49, Abs. 1 eingetragen.
Art. 52. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt nach der Ordnung von Art. 49, Abs. 1; wird ebenfalls eingetragen.
Art. 53. Der Anteil des Ausschlagenden oder der Person, die ihren Anspruch auf die Erbschaft verloren hat, erhöht die Anteile der anderen Erben.
Art. 54. (1) Die Annahme und die Ausschlagung, die unter einer Bedingung, Zeitbestimmung oder auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden, sind unwirksam.
(2) Die Annahme und Ausschlagung können wegen Irrtum nicht angefochten werden.
Art. 55. Ist nach Annahme der Erbschaft ein weiteres Testament bekannt geworden, ist der Erbe nicht verpflichtet, den Verfügungen aus diesen nachzugehen und zwar über den Wert der Erbschaft oder bei Verletzung des Pflichtteils. In diesen Fällen kann der Erbe die Kürzung der Vermächtnisse von anderen Testamenten verlangen.
Art. 56. (Korr. - Amtsblatt 41 von 1949) (1) Die Gläubiger des Ausschlagenden können die Nichtigkeitserklärung der Ausschlagung zu ihren Gunsten verlangen, wenn das Vermögen des Erben nicht ausreichend aufgerechnet werden kann.
(2) Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der Ausschlagung, jedoch nicht später als drei Jahren nach Ausschlagung, gestellt werden.
Art. 57. Verstirbt der Erbe vor Annahme der Erbschaft oder vor Ablauf der Ausschlagungsfrist, kann jeder seiner Erben diesen Nachlass antreten, wenn er die Erbschaft seines Erblassers annimmt; dieser kann diese Erbschaft ausschlagen, trotz Annahme der Erbschaft des Letzteren.
Art. 58. Bis zur Annahme der Erbschaft darf der würdige Erbe das geerbte Vermögen verwalten und Besitzklagen zu deren Erhaltung erheben.
Art. 59. (1) Ist der Wohnsitz des würdigen Erben unbekannt oder trotz bekannten Wohnsitz die Verwaltung des Nachlassvermögens nicht übernommen wurde, ist der Bezirksrichter auf Dienstweg oder nach Antrag der Betroffenen einen Nachlassverwalters zu ernennen verpflichtet.
(2) Der Nachlassverwalter muss ein Verzeichnis des Nachlasses erstellen. Er stellt und verantwortet die Anträge in Bezug auf Nachlassvermögen und Nachlassverbindlichkeiten. Die Ausführung der Nachlassverbindlichkeiten, der Vermächtnisse und Veräußerungen von Nachlassvermögen bedürfen die Genehmigung des Bezirksrichters.
Art. 60. (1) Die den Nachlass angenommenen Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten in der Höhe ihrer Anteile.
(2) Der Erbe, der die Erbschaft nach Inventar angenommen hat, haftet nur im Rahmen der erhaltenen Erbschaft.
Art. 61. (1) Die Annahme der Erbschaft nach Inventar muss vor dem Bezirksrichter innerhalb drei Monaten nach Bekanntwerden der Nachlasseröffnung, schriftlich beantragt werden. Diese Frist kann vom Bezirksrichter auf weitere drei Monate verlängert werden. Die Annahme wird nach der Ordnung von Art. 49, Abs. 1 eingetragen.
(2) Geschäftsunfähige, der Staat und öffentliche Organisationen nehmen die Erbschaft nur nach Inventarisierung an.
Art. 62. Die Verzeichnisannahme seitens einer der Erben dient den Miterben, entzieht ihnen aber nicht das Recht die Erbschaft direkt anzunehmen oder auszuschlagen.
Art. 63. Das Verzeichnis wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtet.
Art. 64. Der Erbe ist verpflichtet, dem Bezirksrichter alle ihm bekannten Nachlassvermögen zu benennen, damit sie im Verzeichnis eingetragen werden, im Übrigen verliert er den Nutzen, der mit der Annahme der Erbschaft nach Inventar verbunden ist.
Art. 65. (1) Der Erbe, der seine Erbschaft nach Inventar angenommen hat, verwaltet das geerbte Vermögen, indem er verpflichtet ist dieses als sein Eigentum zu pflegen. Er ist nicht berechtigt die Immobilien innerhalb fünf Jahre nach Annahme zu enteignen und bei beweglichen Vermögen – bis drei Jahren, außer mit Genehmigung des Bezirksrichters; ansonsten haftet er unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Erblassers.
(2) Der Erbe ist den Gläubiger und Vermächtnisnehmer im Bezug auf die Verwaltung verantwortungspflichtig.
Art. 66. (1) Bei nach Inventarisierung angenommener Erbschaft kann jeder Gläubiger oder Vermächtnisnehmer vom Bezirksrichter die Bestimmung der Ordnung und Form, unter welchen der Erbe den Gläubiger und Vermächtnisnehmer bezahlen wird, beantragen. Falls das nicht vorgenommen wurde, bezahlt der Erbe die Gläubiger und Vermächtnisnehmer nach der Ordnung, in welcher sie ihre Recht vor ihm beansprucht haben.
(2) Gläubiger, die ihre Rechte nach Ausschöpfen der Vermögenswerte verfolgen, haben einen Rückgriffsrecht gegenüber den Vermächtnisnehmern. Das Rückgriffsrecht muss innerhalb drei Jahren nach der letzten Zahlung beantragt werden.
Art. 67. (1) (Korr. - Amtsblatt 41 von 1949) Innerhalb von drei Monaten ab Annahme der Erbschaft können die Nachlassgläubiger und Vermächtnisnehmer die Trennung des Erblasservermögens vom Vermögen des Erben beantragen.
(2) (Geänd. - Amtsblatt 34 von 2000, in Kraft seit 1.01.2001) Diese Trennung erfolgt bei Immobilien durch Eintragung der Partien der Immobilien des Erblassers nach den Vorschriften des Gesetzes über das Liegenschaftskataster und Immobilienregister und bei beweglichem Vermögen – durch Antrag vor dem Bezirksrichter, der nach den Vorschriften von Art. 49, Art. 1 eingetragen wird.
(3) Die Nachlassgläubiger und Vermächtnisnehmer, die eine Trennung beantragt haben, werden vor denjenigen bevorzugt, die keine beantragt haben. Falls die Trennung von den Gläubigern und den Vermächtnisnehmer beantragt wurde, haben die Ersten Vorrang.
Art. 68. Das Vermächtnis einer einzigen Sache wird dementsprechend gekürzt, wenn der Rest vom Nachlass zur Deckung der Nachlassverpflichtungen nicht ausreicht.
Abschnitt fünf.
Auseinandersetzung der Erbschaft
Art. 69. (1) Der Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung beantragen, trotz sonstiger Verfügung des Erblassers.
(2) Falls möglich kann jeder Erbe seinen Anteil in Sachleistungen verlangen. Eine Ausgleichung der Anteile kann in Geldform erfolgen. Die Immobilien, die nur ungültig geteilt werden können, werden durch öffentlichen Verkauf veräußert.
(3) Der Erbe – Landwirt, der in oder in der Nähe lebt, wo sich geerbte ungedeckte Immobilien befinden, kann sein Besitz bis zu einem des mittleren Typs der landwirtschaftlichen Privatbauernhöfe erweitern, indem er von den Miterben, die nicht im selben Wohnort oder in dessen Nähe leben oder keine landwirtschaftliche Tätigkeiten betreiben, ihre ungedeckte Immobilienanteile erwirbt.
Art. 70. (Korr. – Amtsblatt 41 von 1949) Vor Auseinandersetzung, muss jeder Miterbe das von ihm an den Erblasser geschuldete einbringen und auch im Zusammenhang mit dem Vermögen das den Miterben Geschuldete. Wenn die Einbringung nicht in Sachleistungen erfolgt, bekommen die anteilsberechtigte Miterben ihren Anteil vom Nachlassvermögen, der dem Geschuldeten gleich und falls möglich auch gattungsgleich ist.
Art. 71. (weggefallen – Amtsblatt 60 von 1992)
Art. 72. Bei Auseinandersetzung wird eine Teilung der Felder unter 3 Dekar nicht zuglassen, bei Wiesen – unter 2 Dekar und bei Weinberge und Obstgärten – unter 1 Dekar.
Art. 73. (1) Gemäß den eigenen Erbteil schuldet jeder Miterbe einen Schadenersatz an den Miterben, der aus einen die Auseinandersetzung vorgehenden Grund vom in Anteil erhaltenen Vermögen gerichtlich entfernt wurde.
(2) Diese Vorschriften über den Schadensersatz finden keine Anwendung, soweit in der Auseinandersetzungsurkunde anders bestimmt ist oder der Miterbe durch sein Verschulden gerichtlich entfernt wurde.
Art. 74. (1) Die Auseinandersetzung kann wegen Fehler nicht angefochten werden, außer bei Beschädigung eines Viertels vom Anteilswert einer der Miterben.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Auseinandersetzung eingereicht werden.
(3) Ist vor Erlass des gerichtlichen Urteils aus letzter Gerichtsinstanz der Anteil des Beschädigten von den Miterben in Geld oder Sachleistungen ergänzt, wird Nichtigkeit nicht zugelassen.
Art. 75. (1) Ist bei der Auseinandersetzung ein Erbvermögen ausgelassen worden, wird dieses zusätzlich geteilt.
(2) Wurde die Auseinandersetzung ohne einen Miterben vorgenommen, gilt sie als Ganzes als nichtig.
Art. 76. Die Verwaltung eines Miterben mit einzelnen Nachlassgegenständen sind unwirksam, wenn die Gegenstände bei der Auseinandersetzung ihm nicht zugeteilt wurden.
Art. 77. (Korr. – Amtsblatt 41 von 1949) (1) Der Erblasser kann sein Vermögen unter den Erben zu Lebzeiten verteilen, indem er auch den Pflichtteil einrechnet.
(2) Diese Teilung kann durch letztwilligen Verfügung oder Schenkungsversprechen vorgenommen werden.
Art. 78. (1) Eine Teilung, in der der Erblasser die pflichtteilberechtigten Erben ausgeschlossen werden, ist unwirksam.
(2) Ein Miterbe, dessen Pflichtteil durch die Teilung verletzt wird, kann eine Vergütung von den Miterben fordern. Ist die Teilung mit einem Schenkungsversprechen gemacht, kann diese nach den Vorschriften des Art. 74 angefochten werden.
Art. 79. Ist in der Teilung nicht das gesamte Vermögen eingeschlossen, das der Erblasser vor Erbfall besessen hat, gelten für das ungeteilte Vermögen die gesetzlichen Vorschriften, falls vom Erblasser nicht anders bestimmt.
Art. 80. Bei Teilung zu Lebzeiten wird die Vorschrift von Art. 69, Abs. 3 angewandt.
Abschnitt sechs.
Zuwendung
Art. 81. (weggefallen – Amtsblatt 275 von 1950)
Art. 82. (weggefallen – Amtsblatt 275 von 1950)
Art. 83. (weggefallen – Amtsblatt 275 von 1950)
Art. 84. (weggefallen – Amtsblatt 275 von 1950)
Art. 85. (weggefallen – Amtsblatt 275 von 1950)
Art. 86. (weggefallen – Amtsblatt 275 von 1950)
Art. 87. (weggefallen – Amtsblatt 275 von 1950)
Art. 88. (weggefallen – Amtsblatt 275 von 1950)
Übergangsbestimmungen
Art. 89. (1) Bei vor dem 16. Oktober 1944 eröffneten Erbschaften wird bis Inkrafttreten dieses Gesetzes der Anteil der Deszendenten und der Ehegattin nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt.
(2) In Kraft bleiben die gerichtlichen Teilungen in Bezug auf solche Erbschaften, für welche das Aufteilungsprotokoll in Kraft getreten ist, sowie für freiwillige Teilungen. Doch die Betroffenen Erben können einen Ausgleich der Erbteile in Geldform beanspruchen.
Art. 90. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten letztwilligen Verfügungen in der Form, die in dem geltenden Erbgesetz vorgesehen sind, bleiben in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Artikel 14 werden auch bezüglich Testamente angewandt, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden, wenn der Nachlass vorher eröffnet wurde.
Art. 90a. (Neu - Amtsblatt 60 von 1992, erklärt als verfassungswidrig im Abschnitt der vorsieht, dass ein Testament, das nach Anschluss an LPGs oder an anderen mit Grundstücken der Genossenschaftsmitglieder gegründete landwirtschaftliche Organisationen, aus welchen das Eigentumsrecht nach Art. 10, Abs. 1 vom Gesetz über das Eigentum und Nutzung landwirtschaftlicher Böden rückerstattet wird, eingerichtet wurde, für solches Eigentum unwirksam ist, Regionaler Genossenschaftsverband Nr 4/96 - Amtsblatt 21 von 1996)
Testamente und Erbschaftsverkäufe, errichtet und vorgenommen nach Verstaatlichung oder Anschluss an LPGs oder an anderen mit Grundstücken der Genossenschaftsmitglieder gegründete landwirtschaftliche Organisationen, aus welchen das Eigentumsrecht rückerstattet wird, sind für solches Eigentum unwirksam.
Art. 91. Die Gültigkeitsdauer gem. Art. 50 ab Inkrafttreten des Gesetzes wird für Erbschaften, die vor diesen Tag eröffnet werden, angewandt.
Art. 91а. (Neu - Amtsblatt 60 von 1992) Für Erbschaften, die verstaatlichtes Eigentum einschließen oder mit Grundstücken der Genossenschaftsmitglieder gegründete landwirtschaftliche Organisationen, aus welchen das Eigentumsrecht rückerstattet wird, gilt die Ausschlagung der Erbschaft nach Verstaatlichung oder Anschluss der Grundstücke für dieses Vermögen nicht. Sie gelten als neueröffneter Nachlass nach dem Sinne des Art. 1 des Gesetzes.
Art. 92. Die in Art. 56 vorgesehene Frist beginnt ab Inkrafttreten des Gesetztes für vorher eröffnete Erbschaften.
Art. 93. Dieses Gesetz tritt innerhalb drei Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Übergangsbestimmungen
zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Erbgesetzes
(Ern. – Amtsblatt 60 von 1992 )
Art. 9. Die Aufhebung der Frist zur Annahme der Erbschaft nach dem weggefallenen Art. 50 wird für die vor Inkrafttreten des Gesetzes eröffneten Erbschaften, für welche kein Einspruch über Abgelaufene Gültigkeitsdauer eingelegt wurde, angewandt sowie in Bezug auf Besitz, dessen Eigentumsrechte rückerstattet werden.
Übergangs- und Schlussbestimmungen zur
Zivilprozessordnung
(Ern. – Amtsblatt 59 von 2007, in Kraft ab 01.03.2008)
Art. 61. Das Gesetzbuch tritt am 1. März 2008 in Kraft, außer:
- Abschnitt 7 „Spezialregelungen für Verfahren im Zivilprozessrecht unter der Wirkung des EU-Rechts“
- Artikel 2, Abs. 4;
- Artikel 3 in Bezug auf das Wegfallen von Anschnitt zweiunddreißig „A“ - Spezialregelungen über Feststellung der Anerkennung und Zulassung der Vollstreckung von Urteilen ausländischer Gerichte und ausländischer Behörden“ mit Art. 307a – 307d und Abschnitt sieben „Verfahren über Rückgabe des Kindes oder Ausübung des Umgangsrechts“ mit Art. 502-507;
- Artikel 4, Abs. 2;
- Artikel 24;
- Artikel 60,
die drei Tage nach Veröffentlichung des Gesetzbuchs im Amtsblatt in Kraft tritt.
Übergangs- und Schlussbestimmungen zum
Familiengesetzbuch
(Ern. – Amtsblatt 47 von 2009, in Kraft ab 01.10.2009)
Art. 18. Dieses Gesetzbuch tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.