Verzicht auf die Erbschaft in Bulgarien
Gemäß Art. 53 des Erbgesetzes kann der zum Erwerb der Erbschaft Berechtigte auf sein Erbrecht verzichten. Der Verzicht bedarf einer einseitigen ausdrücklichen formalen Willenserklärung vor dem Gericht. Die Verzichtserklärung muss notariell beglaubigt werden und ins Buch beim Gericht eingetragen werden. Ansonsten hat diese keine Wirkung und der Erbe gilt als die Erbschaft angenommen.
Der Verzicht auf Erbschaft seitens Geschäftsunfähigen ist unwirksam. Der Erbschaftsverzicht gilt ab seiner Einschreibung ins Buch beim Gericht. Wenn im Zeitraum zwischen der Willenserklärung und der Einschreibung ins Buch eine Annahme bestanden hat, ist der Verzicht unwirksam. Der zu verzichtende Erbe wird von allen Schulden in Bezug auf die Erbschaft befreit.
Gemäß Art. 53 des Erbgesetzes erhöht der Anteil des Ausschlagenden, die Anteile der anderen Erben. Dasselbe gilt auch für den Anteil einer Person, die ihren Anspruch auf Erbschaft verloren hat. Die Vorschrift vom Art. 53 betrifft nicht alle, sondern nur die Erben derselben Ordnung und nur Personen, die die Erbeigenschaft haben, nicht aber die Rechtsnachfolger der Erbschaft. Die Erhöhung der Erbanteile ist unverzichtbar. Gemäß Art. 22, Abs. 1 des Erbgesetzes ist der Vermächtnisnehmer berechtigt das Vermächtnis zu erwerben, auch wenn er auf die Erbschaft verzichtet hat.