Die Erbschaftssteuer in Bulgarien
Die Erbschaftssteuer ist im Teil 3 des Gesetzes über die örtlichen Steuern und Gebühren. Der Erbschaftsbesteuerung unterliegen alle Erben, sowohl die gesetzlichen, als auch die testamentarischen Erben.
Die Erbschaftssteuer umfasst das Erbschaftsvermögen, das im In- oder im Ausland von bulgarischen Bürgern erworben wurde, sowie das Vermögen der Ausländer in Bulgarien. Steuerpflichtig sind auch die Vermächtnisnehmer und jede Drittperson, die ein Vermögen oder irgendwelche Begünstigung aus Todesanlass des Nachlasers erworben hat. Steuerfrei sind der überlebten Ehegatten und Abkömmlingen, sowie Vorfahren aufsteigender Linie.
Die Steuerpflichtigen sind innerhalb von 6 Monaten ab der Nachlaseröffnung eine Steuererklärung bei den Gemeindebehörden vorzulegen. Die fristgemäß vorgelegte Erklärung von einem der Erben dient auch allen Miterben. Die Steuerpflichtigen beschreiben in ihrer Erklärung das erworbene Erbschaftsvermögen nach Art, Ort und Werteinschätzung. Das Einschätzungsverfahren ist im Art. 33 und Art. 34 des Gesetzes über die örtlichen Steuern und Gebühren enthalten. Die besteuerbare Erbschaftsmasse wird auf Erbschaftsanteile für alle Erben aufgeteilt. Eine Erbschaftssteuer wird für jeden Erben einzeln bestimmt. Die Steuer ist innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Erbschaftssteuer zu zahlen.
Gemäß Art. 36 des Gesetzes über die kommunalen Steuern und Gebühren werden die Erbschaftssteuersätze durch einen Beschluss des Gemeinderates für jede einzelne Erbschaftsgruppe bestimmt. Das Gesetz setzt die folgenden Rahmen an:
- für Geschwister und ihre Kinder – von 0,4 bis 0,8 Prozent pro Erbanteil in Höhe ab 250 000 BGN;
- für alle weitere Personen – von 3,3 bis 6,6 Prozent pro Erbanteil ab 250 000 BGN.
Das Steuer ist innerhalb von 2 Monaten nach der Benachrichtigung zu zahlen.