Die Erbschaftsauseinandersetzung in Bulgarien

Die Erbschaft ihre Vorteile, wenn nur ein Erbe vorhanden ist. Was passiert aber, wenn es mehrere gibt? Das bulgarische Erbrecht findet die Lösung dieses Problems im Institut der Erbschaftsauseinandersetzung. Das Verfahren der Erbschaftsauseinandersetzung ist im Kapitel 5. des Erbgesetzes geregelt.

Nach dem Tode des Erblassers entsteht unter den Erben eine Vermögenseinheit, in der jeder von ihnen ein Anteil an das Eigentum über eine Sache hat. Dieses Eigentum kann mittels einer Nachlassspaltung eingestellt werden. Dadurch entstehen für die Erben selbstständige Eigentumsrechte auf konkret bestimmte Objekte aus den Erbschaftsgegenständen. Das Recht auf Nachlassspaltung steht jedem Erben zu und verjährt nicht. Gemäß Art. 69, Abs. 1 besteht es auch wenn es unter den Erben eine Gegenverabredung bestanden hat oder wenn es eine Gegenverfügung des Erblassers gibt.

Die Nachlassspaltung hat die folgenden Voraussetzungen:

An erster Stelle muss die Erbschaft angenommen werden, weil man die Erbschaft nur durch seine Annahme erwirbt. Die Erbschaftsannahme kann durch einen schriftlichen auf das Amtsgericht gerichteten Annahmeantrag oder durch konkludente Handlung vorgehen, die einen Annahmewillen zweifellos ausdrückt. Wenn einer der Erben nichts vorgenommen hat, dann sind die Anderen dazu berechtigt, vor dem Gericht die Bestimmung einer Annahmefrist zu beantragen. Der Vorschrift vom Art. 75, Abs. 2 ist die Teilung der Erbschaftsgegenstände nur bei der Beteiligung aller Träger des Erbrechts gültig. Zur Beteiligung an der Teilung sind alle die Erbschaft angenommenen Erben, sowohl jede Drittperson unter den Umständen eines Erbverkaufs berechtigt. Zur Erbschaftseinheit gehören keine Vermächtnisnehmer. Zur Teilung kann sowohl das ganze Vermögen, als auch nur Teile davon beantragen werden.

In der Regel vom Art. 69, Abs. 2 ist der Nachlassteil in Natur zu bekommen und nur der Nachlassteilausgleich wird mit Geld bezahlt. Es gibt drei Formen von Teilung der Erbgegenstände – die so genannte freiwillige Teilung, gerichtliche Teilung und die Teilung vom Erblasser zu Lebzeiten. Die freiwillige Teilung geht in Form eines Vertrags zwischen den Erben und ist im Art. 34 bis Art. 36 des Eigentumsgesetzes geregelt. Die Voraussetzungen über eine schriftlich und notariell beglaubigte Urkunde, sowie über eine Eintragung ins Grundstücksregister, müssen erfüllt werden, damit das Geschäft wirksam ist.

Die gerichtliche Teilung geht in einem gerichtlichen Verfahren vor, das 2 Phasen hat. Die erste Phase besteht in der Feststellung durch das Gericht der zu teilenden Objekten der Erbgegenstände, sowie des Nachlassteils jedes Erbens davon. In der zweiten Phase steht den Erben die Möglichkeit zu, Ansprüchen auf Forderungen bezüglich der Erbgegenstände gegeneinander zu erheben. Noch vor der Entscheidung über diese Ansprüche, werden die Nachlassteile gemäß der Gerichtsentscheidung vom Gericht geschafft. Hauptregel bei der Teilung ist jeder Nachlassteil aus gleichen in Qualität, in Art und regelmäßig gleichen in Wert Gegenständen (sowohl Immobilie als auch Sachen) zu bestehen. Der Unterschied in den Anteilen wird durch Geld ausgeglichen. Welcher Anteil wem gehört, entscheiden entweder die Erben, oder wenn die Erben sich nicht geeinigten, entscheidet es der Los.