Allgemeine Regeln zur Annahme und Ausschlagung von Erbschaften
Berechtigt die Erbschaft anzunehmen oder diese auszuschlagen sind nur die geschäftsfähigen Personen. Bei Geschäftsunfähigen läuft die Annahme durch die gesetzlichen Vertreter und die Ausschlagung ist in diesem Fall unzulässig. Das Recht auf Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entsteht mit der Nachlasseröffnung. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Erben ihre erbliche Rechte ausüben.
Die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft unter einer Bedingung ist unwirksam. Desweiteren sind auch die Teilannahme oder die Teilausschlagung der Erbschaft unwirksam. Wenn aber eine Person gleichzeitig nach Gesetz und nach Testament erbt, darf diese wirksam auf eine der Erbschaften verzichten. Gemäß Art. 55 des Erbgesetzes ist der Erbe nach der Annahme berechtigt eine Kürzung von weiteren Vermächtnissen oder Testamenten zu beantragen, wenn diese sein Pflichtteil verletzen.
Gemäß Art. 67 des Erbgesetzes können Gläubiger und Vermächtnisnehmer innerhalb von drei Monaten ab der Annahme der Erbschaft die Abtrennung des Nachlassvermögens vom Vermögen der Erben vor dem Gericht beantragen.
Ein Sonderfall besteht, wenn der Erbe stirbt, bevor er sich über die Erbschaftannahme oder über den Nachlassverzicht erklärt hat. Ist in diesem Fall sein Erbrecht nicht erloschen, kann dieses von seinen Erben ausgeübt werden. Eine Voraussetzung dafür gemäß Art. 57 des Erbgesetzes ist die Erbschaftsannahme. Laut Art. 10a ist diese Regel beim gleichzeitigen Tod von Erblasser und Erben unanwendbar. Die Regel findet eine Anwendung sowohl bei der gesetzlichen Erbschaft als auch bei der testamentarischen Erbschaft.