Annahme der Erbschaft in Bulgarien
Mit der Eröffnung des Nachlasses entsteht das Recht der Erben, die Erbschaft zu erwerben. Gemäß Art. 48 des Erbgesetzes ist eine Annahme der Erbschaft notwendig. Diese Annahme hat gesetzmäßig eine Rückwirkung ab dem Zeitpunkt der Nachlasseröffnung. Die Annahme der Erbschaft bedarf der Zustimmung des jeweiligen Erben, die gemäß Art. 49 des Erbgesetzes ausdrücklich oder konkludent ausgedrückt werden kann.
Die ausdrückliche Annahme läuft durch einen schriftlichen Antrag von dem jeweiligen Erben vor dem entsprechenden Bezirksgericht im Ort des Erbfalls und wird infolgedessen ins Buch beim Gericht eingetragen. Ausser freiwillig kann die Annahme auch in einer vom Gericht bestimmten Frist eingeforert werden. Erklärt der Erbe in diesem Fall keinen Willen zur Annahme innerhalb der vorgegebenen Frist, so verliert er sein Recht auf Erwerb der Erbschaft. Jeder Erbe hat einen Anspruch auf Bestimmung einer Annahmefrist.
Von einer konkludenten Annahme der Erbschaft ist dann auzugehen, wenn die Erbschaft vom Erben im Besitz genommen oder gar verborgen wird. Das Gesetz schreibt der Annahme eine Rückwirkung ab der Nachlasseröffnung zu. Wenn konkludent angenommen hat, kann der Erbe nicht mehr auf die Erbschaft verzichten.
Desweiteren kann die Erbschaft nach Inventar oder direkt angenommen werden. Die Annahme nach Inventar beschränkt die Haftung des Erben bis auf die erhaltene Erbschaft, ansonsten bei der direkten Annahme, sind die Gläubiger des Erblassers berechtigt, einen Anspruch auf Befriedigung ihrer Forderungen auch gegenüber dem persönlichen Vermögen des Erben zu erheben. Gemäß Art. 61 des Erbgesetzes ist die Annahme nach Inventar innerhalb von 3 Monaten nach dem Bekanntwerden der Nachlasseröffnung schriftlich vor dem Gericht zu beantragen. Gemäß Art. 62 dient die Verzeichnisannahme seitens eines der Erben auch den Miterben, beschränkt aber ihr Recht auf eine direkte Annahme der Erbschaft nicht. Das Erbgesetz sieht 3 Möglichkeiten der unbedingten Verzeichnisannahme vor. Diese beziehen sich auf:
- dem Staat
- den Geschäftsunfähigen
- die öffentlichen Organisationen
- den Erben, der einen Anspruch auf Wiederherstellung des Erbteils gegenüber Dritten erhoben hat.
Gemäß Art. 65 des Erbgesetzes verwaltet der nach Inventar erbende Nachfolger das geerbte Vermögen. Er ist aber (mit Ausnahme einer Genehmigung des zuständigen Bezirksgerichtsnicht) nicht berechtigt, Immobilienvermögen innerhalb von fünf Jahren bewegliches Vermögen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Erbschaft zu übereignen. Anderenfalls haftet er unbeschränkt gegenüber den Gläubigern des Erblassers.